Besondere Kontrollorte
§ 27 Bremisches Polizeigesetz:
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn die Person an einem Ort angetroffen wird, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass
a) dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden und diese Maßnahme auf Grund des Verhaltens der Person erforderlich ist oder
b) sich dort Straftäterinnen oder Straftäter verbergen und diese Maßnahme zur Verhütung von Straftaten geboten erscheint [...]
Gemäß der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG können bestimmte Gebiete als besondere Kontrollorte ausgewiesen werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass in diesen Bereichen Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit verabredet, vorbereitet oder verübt werden und die Maßnahmen der zitierten Vorschriften zur vorbeugenden Bekämpfung als geboten und geeignet erscheinen.
Dies ist nun nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Senator für Inneres und Sport geschehen, sodass der sich in der Einrichtungsanordnung befindende Bereich um die Lessingstraße herum ab dem 01.10.2024 bis 31.05.2025 als besonderer Kontrollort ausgewiesen wird.
Kontrollort: "Rotlichtbezirk um die Lessingstraße"
Räumliche Begrenzung:
Der Kontrollort wird wie folgt räumlich begrenzt:
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Im Norden durch die nördliche Seite der Bütteler Straße zwischen westlicher Seite der Potsdamer Straße und östlicher Seite der Hafenstraße.
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Im Osten durch die östliche Seite der Hafenstraße zwischen der Bütteler Straße und der Frenssenstraße.
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Im Süden durch die südliche Seite der Frenssenstraße zwischen Hafenstraße und Potsdamer Straße.
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Im Westen durch die westliche Seite der Potsdamer Straße zwischen Frenssenstraße und Potsdamer Straße.
Zeitliche Beschränkungen: ohne