Regennasse und laubbedeckte Fahrbahn: Autofahrer verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug

Auf nassem und mit Laub bedecktem Kopfsteinpflaster hat ein 44 Jahre alter Autofahrer am gestrigen Dienstagabend, 31. Oktober, im Bremerhavener Stadtteil Lehe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und so einen Verkehrsunfall verursacht.

Kurz vor 18 Uhr fuhr der Bremerhavener mit seinem Pkw von der Hafenstraße in die Goethestraße. Hier geriet der BMW auf der rutschigen Straße ins Schleudern und kollidierte mit zwei am Fahrbahnrand geparkten Autos. Der Unfallfahrer erlitt in Folge des Zusammenstoßes leichte Verletzungen am Arm. Ein beteiligter Kleinwagen war nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden.

Beinahezusammenstöße oder Unfälle wie dieser sind zu dieser Jahreszeit keine Seltenheit: Die Straßen sind zunehmend mit Laub bedeckt. Nebel und Regen tun dann ihr Übriges. Die Folge sind zum Teil spiegelglatte Fahrbahnen.

Auf laubbedeckten Straßen, bei Nässe, Kälte und Schnee nimmt die Bodenhaftung in Kurvenbereichen deutlich ab. Der Bremsweg wird dafür länger. Oft ändern sich die Bodenverhältnisse auch plötzlich, sodass Fahrzeugführende von den Straßenverhältnissen überrascht werden.

Deshalb unsere Bitte für mehr Sicherheit im Straßenverkehr: Fahren Sie vorsichtig und passen Sie Ihre Geschwindigkeit den Witterungs- und Straßenbedingungen an.

Sollten Sie noch mit Sommerreifen unterwegs sein, wird es nun Zeit für den Wechsel: Bereits ab Temperaturen von 7°C verhärtet sich die Gummimischung von Sommerreifen und reduziert dadurch spürbar die Bodenhaftung. Die Straßenverkehrsordnung schreibt eine entsprechende Bereifung bei "Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" vor. Ein starrer Zeitraum ist nicht vorgesehen. Als Faustregel gilt jedoch die Zeit von Oktober bis Ostern. Erlaubt sind Reifen, die als wintertauglich gelten. Darunter fallen laut Gesetz nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Allwetter- oder Ganzjahresreifen (mit M+S-Kennzeichnung) können im Rahmen einer Übergangsregelung bis Ende September 2024 genutzt werden.

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