Private Fahrt zum Geldautomaten ist kein Lieferverkehr
Eine eigenwillige Interpretation des Begriffs Lieferverkehr hatten am frühen Donnerstagmorgen, 1. Juni, ein Mann und eine Frau in der Bremerhavener Innenstadt.
Sie befuhren mit ihrem Pkw gegen 6.35 Uhr die Fußgängerzone in der Bürgermeister-Smidt-Straße und hielten direkt vor dem Gebäude eines Geldinstituts. Die Frau lief sodann zum Eingangsbereich der Bank, während der Mann am Fahrzeug blieb. Die Polizeibeamten, die den Vorgang im Rahmen der Streife wahrgenommen hatten, befragten den Mann nach dem Grund der Fahrt durch die Fußgängerzone. Dieser gab sinngemäß an, dass es keine Parkplätze in der Nähe gegeben habe und man die Fußgängerzone ja morgens im Rahmen von Lieferverkehr befahren dürfe. Die Fahrt zum Geldautomaten sei nach seiner Interpretation auch Lieferverkehr. Als kurze Zeit später die Frau aus dem Bankgebäude zurückkam und den Polizisten gegenüber angab, dass sie bereits häufiger für den Bankbesuch mit dem Pkw durch die Fußgängerzone gefahren sei, fertigten die Beamten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, die ein Verwarngeld von 50 Euro nach sich zieht.
Hinweis der Polizei:
Was gilt als Lieferverkehr gemäß StVO?
Bei Lieferverkehr handelt es sich um den geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen, der für die Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlich ist. Privatpersonen, die große Gegenstände transportieren, gelten somit nicht als Lieferverkehr, ebenso wenig Taxifahrer.
Was genau erlaubt das Schild „Lieferverkehr frei” in einer Fußgängerzone?
Taucht das Verkehrszeichen „Lieferverkehr frei” auf, dürfen Lieferfahrzeuge ausnahmsweise in einen bestimmten Bereich einfahren, obwohl dieser normalerweise für Fahrzeugverkehr tabu ist. Voraussetzung für diese Ausnahme ist jedoch, dass die Adresse, an der der Lieferant etwas abliefert oder abholt, in der entsprechenden Zone liegt. Es ist nicht erlaubt, mit einem Lieferfahrzeug durch die Fußgängerzone zu fahren, um einfach nur den Weg abzukürzen.
Wer mit dem Kraftfahrzeug aus privaten Gründen in eine Fußgängerzone fährt – unabhängig vom Verkehrszeichen „Lieferverkehr frei“ – und dort dann ggf. auch noch hält oder parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarn- oder Bußgeld bewehrt ist.