Pedelec-Fahrerin bei Unfall leicht verletzt

Mit einer Blutentnahme endete eine abendliche Radtour einer 37-jährigen Pedelec-Fahrerin am Sonntag, 21. August, in Bremerhaven-Lehe.

Ersten Erkenntnissen zufolge befuhr die Frau gegen 18.15 Uhr mit ihrem Zweirad die Potsdamer Straße in nördlicher Richtung, als sie von ihrem Pedelec fiel und mit einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Auto kollidierte. Hierbei zog sie sich leichte Verletzungen zu. Eine Zeugin hatte den Unfall mitbekommen, sich um die gestürzte Frau gekümmert und die Polizei verständigt.

Bei der folgenden Unfallaufnahme bemerkten die Beamten Alkoholgeruch in der Atemluft der Radfahrerin. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bestätigte den Verdacht und verlief positiv. Der 37-Jährigen wurde eine Blutprobe entnommen. Die Polizei leitete ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ein. Am Auto entstand leichter Sachschaden, den die Polizei auf circa 300 Euro schätzt.

Die Polizei warnt: Unterschätzen Sie nicht die Auswirkungen von Alkohol auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, gefährdet Sie und andere. Bitte lassen Sie Ihre Fahrräder und Fahrzeuge im Zweifelsfall stehen.

Im Straßenverkehr gelten im Zusammenhang mit Alkohol grundlegende Regeln:

Beim Kraftfahrzeug (Auto, E-Scooter, ...):

- Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder, Punkte im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot.

- Wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Straftat, auch wenn bei der Fahrt niemand zu Schaden kommt.

- Wer ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien fährt, abrupt bremst und beschleunigt, einen Unfall oder ähnliches verursacht, begeht ebenfalls eine Straftat. Es drohen Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und unter Umständen die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

- Für unter 21-Jährige und Fahranfänger in der Probezeit gilt 0,0 Promille.

Beim Fahrrad:

  • Auf dem Rad liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Das bedeutet, wer ab diesem Wert auf das Rad steigt, begeht eine Straftat.
  • Ab 0,3 Promille und mit Ausfallerscheinungen gilt Gleiches wie bei den Kraftfahrzeugführern. Also auch Radfahrer müssen bei einer Trunkenheitsfahrt mit Auswirkungen auf ihre Fahrerlaubnis und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.

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