Ehrlicher Finder übergibt Geldbörse an die Polizei – Hinweise für Umgang mit Fundsachen

Freude über ehrlichen Finder: Ein 72-Jähriger hatte am Donnerstag, 4. Juli, in Bremerhaven-Lehe eine Geldbörse gefunden. Der ältere Herr kontaktierte am frühen Abend die Polizei, da er das Portmonee nicht selbst vorbeibringen konnte. Die Beamten holten die Geldbörse ab und brachten sie zur 73-jährigen Eigentümerin, die ebenfalls in Lehe wohnt. Sie gab an, ihre Brieftasche beim Einkaufen verloren zu haben. Zu ihrer großen Freude befanden sich alle Dokumente sowie das komplette Bargeld in dreistelliger Höhe noch vollständig in dem Portmonee.

Hierzu der Hinweis Ihrer Polizei: Der Finder hat sich in diesem Fall absolut korrekt und vorbildlich verhalten.

Neben der Möglichkeit, Fundsachen bei der Polizei abzugeben, ist vor allem das Fundamt der Stadt Bremerhaven im Stadthaus 5 (https://www.bremerhaven.de/de/verwaltung-politik-sicherheit/buergerservice/dienstleistungen/fundsachen-abgeben.86130.html ) erster Ansprechpartner. Wer etwas findet und an sich nimmt, muss dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch dem Eigentümer anzeigen. Ist der Eigentümer nicht ersichtlich, dann muss der Fund der Behörde, also dem Fundbüro, angezeigt werden. Wer seinen Fund nicht meldet, sondern einbehält, macht sich strafbar. Unterschlagung - auch die Fundunterschlagung - ist ein Vergehen. Beim Einstecken einer gefundenen Sache in der Absicht, diese zu behalten, ist der Tatbestand erfüllt. Nicht jedoch dann, wenn man vorhat, die Sache dem Eigentümer zurückzubringen oder zumindest beim Fundbüro oder der Polizei abzugeben.

Was Finder NICHT tun sollten:

Inzwischen nutzen viele Finder einen Weg, den die Polizei nicht unbedingt gutheißt: Sie posten ihre Fundsachen in sozialen Netzwerken wie Facebook oder in lokalen Gruppen in Messenger-Diensten wie Whatsapp. Die Polizei und Verbraucherschützer raten davon ab, gefundene Sachen über soziale Netzwerke zu posten, anstatt den Fund abzugeben. Denn auf den Post hin kann sich auch jemand als der Eigentümer eines Fundstücks ausgeben, obwohl er oder sie es gar nicht ist. In einem solchen Fall muss der Finder letztlich haften, weil er dem Falschen geglaubt hat. Ebenfalls muss der Finder haften, wenn er das Fundstück irgendwo anders ablegt, weil er keine Lust oder Zeit hat, den Fund anzuzeigen.

Auch dürfen bei der Veröffentlichung von Fundsachen über soziale Netzwerke keine persönlichen Daten preisgegeben werden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Dabei veröffentlichen immer wieder Personen in sozialen Netzwerken gefundene (Ausweis-) Dokumente oder Bankkarten sinngemäß mit dem Hinweis „Der Besitzer kann sich melden“. Davon sollte mit Verweis auf die Persönlichkeitsrechte Abstand genommen werden.

Ein Foto von dem Fundstück sollte nicht ohne Weiteres gepostet werden – sonst besteht die Gefahr, dass ein Betrüger den Gegenstand detailliert beschreiben kann. Bei veröffentlichten Dokumenten könnten sich Fälscher die Daten zunutze machen. Außerdem könnte es auch sein, dass das Fundstück etwas mit einer Straftat zu tun hat. Dann müsste der Finder gegebenenfalls erst umständlich nachweisen, dass er mit der Straftat nichts zu tun hat. Insofern führt der Weg nicht vorbei an einer behördlichen Meldung des Fundes beim Fundamt oder bei der Polizei.

Und was sollte ich tun, wenn ich selbst etwas verloren habe?

Das hat die Polizei Bremerhaven auf ihrer Internetseite zusammengefasst:

https://www.polizei.bremerhaven.de/faq-verloren-gegangen.html

Beim Fundamt der Stadt Bremerhaven ist sogar die Online-Suche nach verlorengegangenen Gegenständen möglich: https://www.bremerhaven.de/de/verwaltung-politik-sicherheit/buergerservice/dienstleistungen/fundsachen-nachfragen.86132.html

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