Brennende Parkbank nach Böllerwurf – Polizei ermittelt

Eine brennende Parkbank und ein verletzter Polizeibeamter: Das Verhalten einer Gruppe junger Leute im Bremerhavener Bürgerpark am gestrigen Dienstagabend, 31. Oktober, war alles andere als ein harmloser Spaß.

Weil mehrere Personen am Eingang zum Bürgerpark an der Bismarckstraße mit Feuerwerk hantieren sollten, alarmierten Anwohner gegen 18 Uhr die Polizei. Als die hinzugerufene Streifenwagenbesatzung den Einsatzort nur kurze Zeit später erreichte, vernahmen die Beamten eine laute Explosion und einen deutlichen Feuerschein. Offenbar hatte soeben jemand aus der etwa zehnköpfigen Gruppe einen Böller gezündet. Die anwesenden Personen bemerkten im Anschluss das Eintreffen der Polizisten und rannten aufgeschreckt in unterschiedliche Richtungen davon. Den Einsatzkräften gelang es, einen der Flüchtenden zu stoppen. Dieser versuchte noch – wenn auch ohne Erfolg – sich aus den Griffen der Beamten zu lösen. Ein Polizist wurde hierbei leicht verletzt.

Zeitgleich hatten durch die Explosion eine in der Nähe stehende Parkbank sowie ein Mülleimer Feuer gefangen und brannten derart, dass nun auch noch die Bremerhavener Feuerwehr zum Löschen anrücken musste.

Für den festgenommen und erst 14 Jahre alten Jugendlichen ging es zunächst mit zum Polizeirevier, wo er schließlich seinen Eltern übergeben wurde.

Die sofort eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen nach den ebenfalls geflüchteten Personen verliefen negativ. Die Beamten stellten allerdings am Einsatzort mehrere Gegenstände fest. Darunter auch einen Rucksack mit weiteren Feuerwerkskörpern.

Die Polizei hat die Ermittlungen in diesem Fall aufgenommen und warnt noch einmal ausdrücklich: Das unsachgemäße Herumhantieren und Zünden von Pyrotechnik ist gefährlich – sowohl für die eigene als auch für die Gesundheit anderer. Zudem bringt es eine hohe Brandgefahr mit sich. Neben diesen Gefahren ist bereits der bloße Erwerb von nicht zugelassener Pyrotechnik strafbar.

Zugelassenes Silvesterfeuerwerk (Kategorie F2) darf im Land Bremen nur zwischen dem 31. Dezember, 18 Uhr, und dem 1. Januar,1 Uhr, gezündet werden. Ein Zuwiderhandeln wird ebenfalls geahndet.

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