Betrunken auf zwei und vier Rädern unterwegs
Weil ein 22-jähriger Autofahrer im Bremerhavener Stadtteil Lehe entgegen einer Einbahnstraße unterwegs war, stoppte ihn in der Nacht zu Montag, 18. Juli, die Polizei. Bei der folgenden Verkehrskontrolle im Bereich der Batteriestraße bemerkten die Beamten starken Alkoholgeruch in der Atemluft des jungen Mannes. Der Atemalkoholtest bestätigte den Verdacht: Der 22-Jährige pustete einen Wert im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Eine Blutentnahme wurde angeordnet und der Fahrzeugschlüssel sichergestellt. Den Fahrer erwartet nun eine Strafanzeige wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss.
Einen Tag später, 19. Juli, zog wieder im Stadtteil Lehe ein Radfahrer die Aufmerksamkeit einer Streifewagenbesatzung auf sich. Der 30-Jährige war gegen 3.50 Uhr in Schlangenlinien auf der Hafenstraße unterwegs. Auch hier mussten die Einsatzkräfte im Rahmen der Kontrolle Alkoholgeruch im Atem des Mannes feststellen. Der anschließende Atemalkoholtest bescheinigte auch ihm die absolute Fahruntüchtigkeit.
Der Radler musste die Polizisten zur Dienststelle begleiten, wo ihm eine Blutprobe entnommen wurde. Auf ihn kommt ebenfalls eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu.
Die Polizei warnt: Unterschätzen Sie nicht die Auswirkungen von Alkohol auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, gefährdet Sie und andere. Bitte lassen Sie Ihre Fahrräder und Fahrzeuge im Zweifelsfall stehen.
Im Straßenverkehr gelten im Zusammenhang mit Alkohol grundlegende Regeln:
Beim Kraftfahrzeug (Auto, E-Scooter, …):
- Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
- Wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Straftat, auch wenn bei der Fahrt niemand zu Schaden kommt.
- Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen, wie Schlangenlinien fahren, abruptes Bremsen und Beschleunigen, ein Unfall oder ähnliches, begehen Sie ebenfalls eine Straftat. Es drohen Punkte, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und unter Umständen die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU).
- Für unter 21-Jährige und Fahranfänger in der Probezeit gilt 0,0 Promille.
Beim Fahrrad:
- Auf dem Rad liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Das bedeutet, wer ab diesem Wert auf das Rad steigt, begeht eine Straftat.
- Ab 0,3 Promille und Ausfallerscheinungen gilt gleiches wie bei den Kraftfahrzeugführern. Also auch der Radfahrer muss bei einer Trunkenheitsfahrt mit Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.