Autofahrer nimmt Radlerin die Vorfahrt und verletzt sie leicht

Leicht verletzt wurde am Dienstag, 13. September, eine Radfahrerin an der Elbestraße in Bremerhaven-Geestemünde. Nach ersten Erkenntnissen war die Frau gegen 15.40 Uhr mit einem Pedelec auf dem dort für Radfahrer freigegebenen Gehweg entlang der Elbestraße in nördlicher Richtung unterwegs*. Als sie die Zufahrt zu einem Supermarktgelände passierte, kam von dort ein Autofahrer, der auf die Elbestraße fahren wollte, und erfasste das Pedelec und die Frau. Die Radlerin stürzte und zog sich leichte Verletzungen zu. An ihrem Rad entstanden Schäden in Höhe von rund 250 Euro, die Karosserieschäden am Pkw wurden auf rund 1500 Euro geschätzt. Der Autofahrer erhielt Anzeigen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung.

Hierzu der Hinweis der Polizei:

Der Paragraf 10 der Straßenverkehrsordnung besagt (verkürzt): Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Quert an der Einmündung beispielsweise ein Rad- oder Fußgängerweg, so müssen sich die einfahrenden Verkehrsteilnehmer in beide Richtungen davon überzeugen, dass sie keine Radfahrer oder Fußgänger gefährden. An vielen Stellen dürfen beispielsweise Radwege in beiden Richtungen befahren werden. Außerdem können Kinder unter zehn Jahren zum Radfahren die Fußwege benutzen und können daher ebenfalls aus allen Richtungen die Einmündung kreuzen. Und auch auf schnell laufende Fußgänger wie Jogger müssen sich die Verkehrsteilnehmer in solchen Situationen einstellen.

*In einer früheren Version dieser Meldung hatten wir die Formulierung "kombinierter Geh- und Radweg" verwendet. Dies war missverständlich ausgedrückt, vielmehr handelt es sich bei dem Weg an der Unfallstelle um einen Gehweg, der mittels Zusatzbeschilderung "Radfahrer frei" auch für Radfahrer freigegeben ist - und dies in beiden Fahrtrichtungen. Die Beschilderung ist auch auf dem Foto erkennbar. Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen. Es macht den Gehweg allerdings nicht zum ausgewiesenen Fahrradweg. Das bedeutet, Sie dürfen diese Wege als Radfahrer benutzen, allerdings müssen Sie Ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen und nötigenfalls sogar anhalten. Außerdem besteht für so ausgezeichnete Wege keine Benutzungspflicht für Radfahrer.

 

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