Ladung nur mit Händen festgehalten

Am späten Abend des 16.01.2018 wurde in Grünhöfe ein Auto von der Polizei angehalten und überprüft. Der Wagen fuhr gegen 21.30 Uhr durch die Braunstraße und transportierte unübersehbar große Zaunelemente auf dem Fahrzeugdach. Damit die quadratische Ladung während der Fahrt nicht vom Dach fällt, hatten der Fahrer und sein Beifahrer rechts und links die Fenster ihres Volvo geöffnet und die Holzelemente einfach mit den Händen festgehalten.
Weiterfahrt untersagt
Der 30-Jährige verantwortliche Fahrer wurde über die Grundsätze der Ladungssicherung auf Fahrzeugen informiert und musste die Zaunelemente abladen. Der Transport wurde zu Fuß fortgesetzt.
Unsere Tipps zur Ladungssicherung in/auf PKW
- Zulässiges Gesamtgewicht, inklusive Passagiere, und Dachlast bei Gepäckträgern beachten.
- möglichst den geschlossenen Kofferraum zum Transport benutzen.
- Ladung so weit wie möglich nach vorne laden.
- Müssen Gegenstände gestapelt werden: schwere Teile unten, leichte oben.
- Schwere Gegenstände sollten nicht hinter Personen platziert werden.
- Wenn nötig, Zurrpunkte und Spanngurte verwenden.
- Scheinwerferhöhe anpassen.
- Ladung nicht über die Oberkante der Rücksitzlehne legen (sonst Gepäcknetz oder Trenngitter).
Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Arten der Ladungssicherung:
Die kraftschlüssige und die formschlüssige Ladungssicherung
Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung durch Gurte fest auf den Transportboden gedrückt, und so fixiert. Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung lückenlos gestapelt, geschichtet oder aufgebaut. Das Transportgut hat dadurch keinen Bewegungsspielraum. Voraussetzung für die formschlüssige Ladungssicherung ist jedoch, dass die begrenzenden Flächen (Karosserie, Laderaum) entsprechend stabil sind und die Kräfte aufnehmen können.
Wichtig ist, dass das im Fahrzeugschein oder in der Betriebserlaubnis angegebene zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder Anhängers nicht überschritten wird. Bei dieser Berechnung müssen auch Gepäckstücke auf Dachgepäckträgern oder Fahrradhaltern berücksichtigt werden. Zudem muss die Montage dieser zusätzlichen Transportmöglichkeiten fachgerecht ausgeführt werden. Gleiches gilt dann für die Verstauung des Transportguts. Je größer das zu beladene Fahrzeug ist, desto wichtiger ist es, bei der Beladung auf die zulässige Achslast zu achten. Werden die Achslasten überschritten, kann das Fahrzeug schlingern oder gar umkippen. Die zulässige Gewicht pro Achse steht im Fahrzeugschein.
Ladungssicherung beim Anhänger
Reicht der Platz für die Ladung im Pkw nicht aus, ist ein Anhänger die Lösung. Da solche Anhänger meistens nach oben offen sind, spielt bei der Ladungssicherung die Lärmvermeidung eine starke Rolle. Das Ladegut sollte also nicht lose im Anhänger liegen, sondern festgezurrt sein. Ein Gepäcknetz verhindert das Teile herausfallen, gerade beim Transport etwa von Gartenschnitt mit Ästen und Zweigen. Stellen Sie vor Fahrtbeginn sicher, dass die Kupplung am ziehenden Auto fest angebracht ist.
Ladungssicherung im Transporter
Verteilen Sie Kisten und Kartons so, dass die gesamte Ladefläche des Transporters bedeckt ist. Sie packen also formschlüssig, alle Gegenstände stehen zusammen, es gibt keine Lücken, nichts kann verrutschen. Wichtig: schwere Kisten nach unten, leichte nach oben. Möbel und sperrige Gegenstände können mit der kraftschlüssigen Methode befestigt werden. Am besten platzieren Sie die Möbel auf einer rutschhemmenden Matte und sichern Sie mit Zurrgurten. Besonders schwere Gegenstände können Sie zusätzlich mit Sperrstangen und Ladebalken sichern.
Allgemeine Informationen zur Ladungssicherung:
Ladungssicherung bezeichnet das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßenverkehr. Sie gilt der Sicherheit bei auftretenden physikalischen Bewegungskräften. Diese Kräfte treten z. B. beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung (Trägheit der Masse), beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten (Zentrifugalkraft vs. Zentripetalkraft) und auf unebenen Straßen vertikal auf (Gravitation). Falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung, die gefährliche Folgen haben kann.
Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (wie z. B. VDI-Richtlinien 2700 ff.[8]) zu beachten.
Die Verantwortung der Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Halter und auch beim Verlader. Verstöße können im Bereich der Ordnungswidrigkeit (allgemeine Verkehrskontrolle oder Verkehrsunfall mit Sachschaden) mit Bußgeldern in Höhe von 50 bis 150 Euro geahndet und 1 bis 2 Punkten im Fahreignungsregister eingetragen werden. Kommt also zur mangelnden Ladungssicherheit noch eine Gefährdung oder ein Sachschaden hinzu, wird zusätzlich ein Punkt fällig. Eine Straftat (z. B. Verkehrsunfall mit Personenschaden) wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Die VDI-Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 22 Ladung:
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.