Wichtige Regeln beim Drohnenflug

Wer sich eine Drohne gekauft hat, der möchte sie auch gerne fliegen lassen. Bloß wo?
Nicht viele Menschen haben die Möglichkeit, die ersten Flugmanöver mit modernster Kameratechnik legal ausprobieren zu können. Besonders bei Veranstaltungen sind Foto- oder Videoaufnahmen aus einer anderen Perspektive besonders reizvoll. Doch das ist gleich aus verschiedenen Gründen nicht erlaubt.

Des einen Freud ist des anderen Leid!

Anwohner und Gartenbesitzer fühlen sich genervt, wenn der Nachbar zum 'Spionageflug' ansetzt oder Veranstalter ihre Bild- und Übertragungsrechte in Gefahr sehen
Mittlerweile gibt es auch in Bremerhaven eine ganze Menge Hobbypiloten und die Beschwerden häufen sich. Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven muss gegen Zuwiderhandlungen gegen das Luftverkehrsgesetz und die Luftverkehrsordnung einschreiten.
Drohnenpiloten, die beim Betrieb mit ihrer Drohne gegen geltende Vorschriften und Regelungen verstoßen, können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Darüberhinaus kann die Polizei die Drohne beschlagnahmen.

Eine neue Regelung musste her, an die sich nun alle 'Flieger' halten müssen:

Die Drohnen-Verordnung

Ein Überblick über die wichtigsten Regeln…

- auf Modellflugplätzen:
Wer sein Flugobjekt ausschließlich auf einem Modellfluggelände fliegen lässt, kann das unverändert tun. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen.
Einzige Ausnahme: Man muss eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers anbringen.

- für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm:
  Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers anbringen.

- für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm:
  Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers anbringen. Darüber hinaus müssen sie besondere  
  Kenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte 
  Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt.

- für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm:
  Sie benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.

- für Steuerer, die ihr Flugobjekt - außerhalb von Modellfluggeländen - mehr als hundert Meter hoch fliegen lassen:
  Das ist für Steuerer von Drohnen grundsätzlich verboten. Eine behördliche Ausnahmeerlaubnis kann bei den 
  Landesluftfahrtbehörden beantragt werden.  Steuerer von Modellflugzeugen benötigen einen 
  Kenntnisnachweis.
  Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in Sichtweite geflogen werden.

Generell gilt

Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.

Verboten ist

Jegliche Behinderung oder Gefährdung
- der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und 
  Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,

- der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über 
  Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, 
  akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.


FAQ
(Frequently Asked Questions / häufig gestellte Fragen)

Was ist eine "Drohne"?

Unter einer „Drohne" versteht man ein unbemanntes Fluggerät. Das Luftrecht unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen. Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz handelt es sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte. Flugmodelle sind hingegen privat, also zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzte Geräte.

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

Die Verordnung ist seit dem 7. April 2017 in Kraft. Die Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg sowie der Kenntnisnachweis ab 2 kg gelten aufgrund einer Übergangsfrist ab 1. Oktober 2017.

Kennzeichnungspflicht

In welchen Fällen und wie muss eine Plakette angebracht werden?

Die neue Verordnung sieht vor, dass der/die Eigentümer/in eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm an sichtbarer Stelle seinen/ihren Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen muss.

Wo bekomme ich eine Plakette?

Plaketten, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, sind in jedem Fachgeschäft für Beschriftungen erhältlich. Die Kennzeichnung kann neben dem Aufbringen von Plaketten z. B. auch durch einen Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur erfolgen, die in Schreibwarengeschäften erhältlich sind. Die Plaketten können auch im Internet erworben werden. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung dauerhaft und feuerfest beschriftet und fest mit dem Gerät verbunden ist.

Kenntnisnachweis

Wann ist ein Kenntnisnachweis erforderlich?

Ein Kenntnisnachweis ist einerseits erforderlich, wenn die Startmasse des Fluggeräts mehr als zwei Kilogramm beträgt, andererseits wenn es über 100 Meter über Grund betrieben wird und es sich bei dem Fluggerät nicht um einen Multicopter handelt.
Ein Betrieb von Multicoptern über 100 Metern über Grund ist hingegen auch mit Kenntnisnachweis nicht erlaubt. Ausnahmen davon können nur von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Der Kenntnisnachweis ist ab dem 01.10.2017 verpflichtend. Keinen Kenntnisnachweis benötigen Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer. Dazu gehört auch der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer.

Welche Inhalte werden geprüft?

- die Anwendung und die Navigation von unbemannten Fluggeräten,
- die einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen
- die örtliche Luftraumordnung

Wo kann ich den Kenntnisnachweis machen?

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist für die Anerkennung von Stellen zuständig, die den Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten für Steuerer von unbemannten Fluggeräten bescheinigen dürfen.

Steuerer von Flugmodellen – also unbemannten Fluggeräten, die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden – sind privilegiert. Für sie wurde festgelegt, dass sie den Kenntnisnachweis zusätzlich zu der oben erwähnten Möglichkeit auch bei den beiden Modellflugverbänden, dem Deutschen Modellfliegerverband DMFV und dem Deutschen Aeroclub DAeC erlangen können.

Ist der Kenntnisnachweis stets mitzuführen?

Ja, der Nachweis ist während des Betriebs auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Behörden vorzulegen.

Welche anerkannten Stellen gibt es?

Auf der Internetseite des LBA werden die derzeit anerkannten Stellen gelistet:

http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Unbemannte_Fluggeraete/Liste_anerkannte_Stellen. html

Diese anerkannten Stellen können auch über mehrere Ausbildungszentren verfügen. So ist etwa der deutschsprachige Dachverband für unbemannte Luftfahrt in Europa (UAV DACH) eine vom LBA anerkannte Stelle und hat über Deutschland verteilt 41 Ausbildungszentren.

Was kostet der Kenntnisnachweis?

Die anerkannten Stellen legen die Preise für die Prüfung und die Ausstellung des Kenntnisnachweises fest. Gibt es Bußgelder, wenn ich den Kenntnisnachweis nicht habe, bzw. die Drohne nicht gekennzeichnet habe? Der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts über 2 Kilogramm ohne Kenntnisnachweis eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 17c LuftVO, der Betrieb ohne entsprechende Kennzeichnung eine Ordnungswidrigkeit gemäß §108 Absatz 1 Nummer 3 LuftVZO darstellt.

Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten liegt in der Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden.

Betriebsverbot

Wo ist der Betrieb künftig verboten?

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist grundsätzlich verboten:

a) außerhalb der Sichtweite des Steuerers,

b) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen.

c) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und - verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

d) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, so-weit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

e) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

f) über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,

g) über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Über-flug ausdrücklich zugestimmt,

h) in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis,

i) unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,

j) zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,

k) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.

Gibt es Ausnahmen von den Betriebsverboten?

Nach § 21b Absatz 3 LuftVO kann eine Ausnahmeerlaubnis bei der örtlich zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden. Die Ausnahmeerlaubnis kann über den Einzelfall hinaus als Allgemeinerlaubnis erteilt werden.

Haftung

Wie ist die Haftung geregelt?

Die Haft- und Versicherungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle wird durch die neue Verordnung nicht geändert. Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle unterliegen bereits heute - wie alle Luftfahrzeuge - den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den §§ 33 ff. LuftVG. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sog. Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.

 

 

Quelle:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Bildnachweis: BMVI

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