Versammlungen sind anzumelden

Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die nach Wegen suchen, ihre Meinung aktuellen Themen ihren Grundrechten gemäß öffentlich kundzutun, sich den bestehenden Vorschriften konform zu verhalten. Dazu beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Versammlungen sind anzumelden

Sogenannte Spaziergänge, die sich gegen Corona-Maßnahmen richten und inzwischen regelmäßig in Bremerhaven festzustellen sind, stuft die Polizei ausnahmslos als Demonstrationen ein und belegt sie mit strengen Auflagen. Es gelten u.a. Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und auch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es gilt zudem auch die vorherige Anmeldepflicht. Wer die Absicht hat, einen solchen „Spaziergang“ zu veranstalten und sich mit anderen dazu verabredet, muss diese Aktion spätestens 48 Stunden vorher bei der Versammlungsbehörde anmelden. Nur so kann – in Kooperation zwischen Polizei, dem Bürger- und Ordnungsamt in Bremerhaven und den Anmeldenden – ein für alle Seiten störungsfreier Verlauf geplant und gewährleistet werden. Wer sich als Veranstalter oder Leiter nicht an die Anmeldepflicht hält, macht sich nach dem Versammlungsgesetz laut Paragraf 26 strafbar und muss mit einer Anzeige rechnen. Wer gegen den Paragraf 26 verstößt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Auflagen durch Versammlungsbehörde

Das Bürger- und Ordnungsamt als Versammlungsbehörde der Stadt Bremerhaven erteilt nach der Anmeldung weitere Auflagen, die beispielsweise die festgelegte Strecke eines Aufzugs betreffen, die Dauer der Versammlung, den Infektionsschutz, die Regelung der Lautstärke oder die Anzahl der zu stellenden Ordnerinnen und Ordner. Bildet sich eine Versammlung ohne Anmeldung, wird sie vor Ort durch die Polizei mit der Maskenpflicht und weiteren Auflagen versehen und wird bei Bedarf konsequent aufgelöst. Insbesondere das Nichteinhalten von Hygieneauflagen wird konsequent geahndet.

Darüber hinaus erinnert die Polizei an den Erlass zum Umgang mit der Verwendung des Davidsterns oder ähnlicher Symbole im Zusammenhang mit Aktionen gegen die Corona-Maßnahmen. Die Verwendung des Davidsterns oder ähnlicher Abbildungen wurde demnach per Versammlungsauflage grundsätzlich explizit verboten, weil die Verwendung im Kontext einer Versammlung geeignet ist, den Holocaust zu relativieren.

Appell an die Bürgerinnen und Bürger

Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die nach Wegen suchen, ihre Meinung aktuellen Themen ihren Grundrechten gemäß öffentlich kundzutun, sich den bestehenden Vorschriften konform zu verhalten. So können wir einen störungsfreien und sicheren Verlauf gewährleisten, möglichst vielen Menschen die Teilnahme ermöglichen und die vom Grundgesetz vorgesehene Meinungsvielfalt leben.

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