Versammlungen in Bremerhaven
Die Polizei ist am heutigen Montagabend, 10. Januar, seit ca. 18 Uhr in den Bremerhavener Stadtteilen Mitte und Lehe im Einsatz. Hintergrund sind unangemeldete Versammlungen.
Sofern sich aus dem heutigen Einsatzgeschehen polizeiliche Maßnahmen von öffentlichem Interesse oder Hinweise an die Bevölkerung ergeben sollten, wird die Ortspolizeibehörde Bremerhaven diese auf ihrem Twitter-Kanal aktuell vermelden. Der Twitter-Kanal ist erreichbar unter www.twitter.com/PolizeiBhv.
Das Versammlungsrecht ist ein grundgesetzlich geschütztes Gut, das jedem das Recht zugesteht, sich zu versammeln und seine Meinung öffentlich frei zu äußern. Dieses Recht können alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, unabhängig von den geäußerten Ansichten und Meinungen, für sich in Anspruch nehmen.
Bei angemeldeten Versammlungen zeigt sich die Polizei versammlungsfreundlich, kooperativ und zurückhaltend gegenüber friedlichen Versammlungsteilnehmern.
Sogenannte Spaziergänge, die sich gegen Corona-Maßnahmen richten und inzwischen regelmäßig in Bremerhaven festzustellen sind, stuft die Polizei ausnahmslos als Demonstrationen ein und belegt sie mit strengen Auflagen. Es gilt zudem auch die vorherige Anmeldepflicht.
Wer die Absicht hat, einen solchen „Spaziergang“ zu veranstalten und sich mit anderen dazu verabredet, muss diese Aktion spätestens 48 Stunden vorher bei der Versammlungsbehörde anmelden. Nur so kann – in Kooperation zwischen Polizei, dem Bürger- und Ordnungsamt in Bremerhaven und den Anmeldenden – ein für alle Seiten störungsfreier Verlauf geplant und gewährleistet werden.
Bildet sich eine Versammlung ohne Anmeldung, wird sie vor Ort durch die Polizei mit der Maskenpflicht und weiteren Auflagen versehen und bei Bedarf konsequent aufgelöst. Insbesondere das Nichteinhalten von Hygieneauflagen wird konsequent geahndet.
Wer sich als Veranstalter oder Leiter nicht an die Anmeldepflicht hält, macht sich nach dem Versammlungsgesetz laut Paragraf 26 strafbar und muss mit einer Anzeige rechnen. Wer gegen den Paragraf 26 verstößt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

