Tagfahrlicht reicht nicht aus

Viele Fahrzeugführer bedenken während der Fahrt offensichtlich nicht, dass dabei die Beleuchtung hinten aus ist und das Fahrzeug so für den nachfolgenden Verkehr schlechter erkennbar ist. Das ist gerade dann der Fall, wenn andere Fahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs sind, bei dem die Heckbeleuchtung in Betrieb ist. Die Gefahr eines Auffahrunfalls ist hoch.

Polizei spricht Autofahrer an:

Bei Kontrollen bekamen die Beamten einiges zu hören: Antworten wie „ich seh doch alles… so schlimm ist das nicht… ich habe doch Tagfahrlicht an“ weisen oft auf eine gewisse Gleichgültigkeit hin, die schnell zu Verhängnis werden kann.

Näheres zum Tagfahrlicht finden Sie hier:

Tagfahrleuchten

Tagfahrleuchten sind lichtschwache, verbrauchsarme und langlebige Leuchten, die weniger Leuchtkraft haben als das Abblendlicht, aber viermal so intensiv leuchten wie die vorderen weißen Umrissleuchten (das ist oft auch das Standlicht). Die technische Norm Nr. 87 der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) sieht für Tagfahrleuchten eine Lichtstärke von mindestens 400 Candela pro Leuchte vor. Damit wird das Fahrzeug besser erkennbar, die Straße kann aber nicht ausgeleuchtet werden. Tagfahrleuchten sind nur nach vorne gerichtet.

LED-Tagfahrleuchte im Betrieb

Tagfahrleuchten, die den Anforderungen der ECE-Richtlinie Nr. 87 entsprechen, sorgen für die im Straßenverkehr gewünschte Signalisationswirkung. Abblendlicht wäre zwar heller, ist aber nicht notwendig. Bei der Verwendung von Tagfahrlicht geht es nicht um maximale, sondern um optimale Signalwirkung.

Montierte LED-Tagfahrleuchte

Die bekannten Probleme bei der Montage von zusätzlichen Fernlicht- und Nebelscheinwerfern sind nicht auf (LED-)Tagfahrleuchten übertragbar. Zwar finden sich an modernen Autos oft keine geeigneten Stellen zur Aufnahme von zusätzlichen Fern- oder Nebelscheinwerfern, moderne LED-Tagfahrleuchten sind allerdings viel kleiner, die Größe der leuchtenden Fläche muss nach ECE-R87 nur mindestens 25 cm² und darf maximal 200 cm² betragen.[1] Auch ist die Nachrüstung nicht so schwierig, weil insbesondere LED-Tagfahrleuchten durch den Einsatz leichter Kunststoffe keine mechanisch stark beanspruchbaren Halterungen benötigen und vielfach einfacher auf oder unter dem Kunststoffstoßfänger angeschraubt werden können.

Nachrüstung nach R87/R48

Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmungen bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten[2]:

  • Montageort: Fahrzeugfront
  • Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
  • Abstand zwischen den Leuchten: bei einer Fahrzeugbreite über 1300 mm mindestens 600 mm, ansonsten mindestens 400 mm
  • Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten, die als Begrenzungsleuchte verwendet werden: maximal 400 mm
  • Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe oder bei Verwendung als gedimmtes Begrenzungslicht).
  • Werden die gedimmten Tagfahrleuchten zusätzlich als Positionsleuchten verwendet, so muss das serienmäßige Standlicht an der Fahrzeugfront des Fahrzeuges außer Betrieb gesetzt werden.
  • Die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen.

Alle Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf die Kante der Leuchtfläche der Tagfahrlichter.

Nachrüstung nach R7

Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:

  • Kombinierte Umriss- und Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch in ihrer Leistung dimmen und dürfen nicht zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht in voller Leuchtstärke leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
  • Als Umrissleuchten (oder Standleuchten) müssen sie möglichst weit außen am Fahrzeug angebracht werden und auch nicht zu tief.
  • Es dürfen vorne nicht zu viele Stand- und Umrissleuchten angebracht werden.

Wichtig nach StVZO: Die ECE-Regelung 48, welche auch von Österreich anerkannt wird, legt die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit, Ausrichtung und Schaltung in der gültigen Fassung von 1995 unter Punkt 6.19.4 fest.

Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung 87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für „Running Light“) tragen, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann in der Kaskoversicherung zur Kürzung der Entschädigungsleistung kommen, sofern bei einem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann. Die Zulassung von LED-Leisten als Tagfahrlicht hat die Nachrüstung vereinfacht, da sich passende Einbauöffnungen in vielen Frontverkleidungen finden. Beim teils sehr preiswert angebotenen LED-Tagfahrlicht muss auf die Zulassung nach R87 geachtet werden, da im Handel auch nichtkonforme sogenannte LED-Tagfahrlichter „zu Showzwecken“ erhältlich sind.

Seit 7. Februar 2015 sind Tagfahrleuchten Pflicht! Aber nur bei Neuwagen; bereits zugelassene Pkw sind von der Pflicht ausgenommen. Aber es macht durchaus Sinn, über eine Nachrüstung der zusätzlichen Leuchten nachzudenken, denn das eigene Fahrzeug ist wesentlich besser für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen, wenn es mit Tagfahrlicht unterwegs ist. Doch Vorsicht: Es gibt zahlreiche Billigprodukte im Handel, die nicht über die erforderlichen Prüfzeichen verfügen. Lichttechnische Anlagen sind so genannte bauartgenehmigungspflichtige Teile, die ein Genehmigungszeichen haben - ein großes "E" mit kleiner Ziffer im Kreis daneben. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind unzulässig.

Beim Anbringen der Tagfahrlicht-Leuchten sind Vorschriften zu beachten. Die Leuchten müssen mindestens 250 Millimeter über dem Boden angebracht sein, höchstens jedoch 1500 Millimeter. Der Außenrand der Leuchtfläche darf nicht mehr als 400 Millimeter vom Außenrand des Fahrzeuges entfernt sein, und die Innenränder müssen mindestens 600 Millimeter Abstand voneinander haben. Er darf auf 400 Millimeter verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1300 Millimeter beträgt. Jedes Nichtbeachten der Vorschriften für die Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung "Erheblicher Mangel". Eine Plakette wird dann nicht erteilt.

Ganz grundsätzlich gilt: Die Nachrüstung muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Wer sich nicht selbst gut mit der Fahrzeugelektronik auskennt, sollte den Einbau der zusätzlichen Leuchten einer Fachwerkstatt zu übergeben. Sonst kann es Kurzschlüsse geben oder den unbemerkten Ausfall von elektronischen Helfern. Und dann ist schnell die Batterie leer oder es droht weiteres Ungemach. Da die Tagfahrleuchten nur die Erkennbarkeit verbessern und nicht die Fahrbahn ausleuchten sollen, müssen sie nicht so hell sein wie die Hauptscheinwerfer und verbrauchen auch nicht so viel Energie. Sie blenden nicht und erhöhen den Kraftstoffverbrauch laut dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) nur gering. Besonders LED-Leuchten sind sparsam und besonders haltbar.

Für das Nachrüsten der zusätzlichen Beleuchtung, die in der Frontschürze oder in den Scheinwerfern des Fahrzeugs integriert wird, gibt es zwei Varianten: Fahrzeugspezifisches Tagfahrlicht und universelle Einbausätze. Fahrzeugspezifische Tagfahrleuchten sind für ein bestimmtes Pkw-Modell entwickelt und daher in der Regel am schnellsten und einfachsten einzubauen. Bereits vorhandene Luftgitter in den Stoßfängern werden durch passgenaue Blenden mit Lampenhaltern ersetzt. Das sorgt für eine gute Optik. Die Preise für die Tagfahrleuchten zum Nachrüsten schwanken stark zwischen 80 und 300 Euro - dazu kommen in der Regel die Kosten für den Einbau. Dafür bringt die Investition ein Plus an Sicherheit. (bmp/Foto: Audi)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  1. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

  • 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

  1. Parkleuchten,
  2. Fahrtrichtungsanzeiger,
  3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
  4. Arbeitsscheinwerfer an
  5. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
  6. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
  7. Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
  8. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

  1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
  3. Anhägern zur Beförderung von Booten,
  4. Turmdrehkränen,
  5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
  6. Abschleppachsen,
  7. abgeschleppten Fahrzeugen,
  8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
  9. fahrbaren Baubuden,
  10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
  12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.

(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG

 

 

Zurück