Richtig Schneeräumen

Kaum ist der erste Schnee gefallen,  beobachtet die Polizei mit Sorge, dass Straßenanrainer wieder den Schnee von ihrem Fußweg auf die Fahrbahn der Straße schaufeln und auf diese Weise für den Fahrzeugverkehr schwierige Verkehrsverhältnisse schaffen.

Paragraph 32 der Straßenverkehrsordnung verbietet auf der Fahrbahn Verkehrshindernisse zu schaffen. Sogar das Benetzen der Straße wird dort verboten. Problematisch wird es immer dann, wenn die so geschaffenen dicken und festgefahrenen Schneedecken anfangen zu tauen. Oft schlingern die Autofahrer dann nur noch durch die Nebenstraßen.

Friert der tiefe Schneematsch dann wieder, wird die Straße gänzlich unpassierbar. Das sollte jeder bedenken, der den Schnee vom Gehweg auf die Straße schaufelt. In der Regel soll dadurch der eigene Vorgarten geschont werden, beobachtet die Polizei. Denn dort ist fast immer genügend Platz, den Schnee zu lagern und unproblematisch abtauen zu lassen.

Wird der Verkehr durch die auf diese Weise aufgeschaufelten Schneewälle gefährdet, kann durchaus ein spürbares Bußgeld auf die Verursacher zukommen,

Für viele sind Herbst und Winter die schönsten Jahreszeiten. Für andere, gerade Grundstückseigentümer mit viel Gehweg am Grundstück, sind diese Jahreszeiten das Synonym für frühes Aufstehen, viel Laub oder Schnee fegen und die Gehwege eisfrei halten.

Verantwortlich ist dabei der Grundstückseigentümer oder wenn man die Reinigungspflicht, z. B. vom Vermieter, übernommen hat. Die Reinigungspflicht für das Land Bremen und Bremerhaven ist geregelt in den §§ 39 – 42 des Landesstraßengesetzes. Danach muss jeder Reinigungspflichtige vor seinem Grundstück in einer Breite von 5 m reinigen, wenn es sich um Straßen mit abgegrenztem Gehweg handelt. Dazu gehören auch die in diesem Bereich liegenden Treppen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen gegen Eis- und Schneeglätte ist auf eine Breite von jeweils 3 m vor dem angrenzenden Grundstück begrenzt. Bei Straßen ohne abgegrenzten Gehweg ist beiderseits der Straße ein Randstreifen von je 1,5 m Breite vor dem Grundstück zu reinigen. Doch wohin mit dem ganzen Laub, Dreck, Papier oder Schnee?   Der Schnee darf nicht auf einem Radweg, sondern muss am Rande des Gehwegs angehäuft werden. Ist aber der benutzbare Teil des Gehwegs schmaler als 1,5 m, ist der Schnee am Fahrbahnrand zu lagern. Alternativ kann man den Schnee auch auf einem evtl. vorhandenen Randstreifen ablagern. Ganz wichtig ist aber: An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen müssen genügend breite Durchlässe geschaffen werden und ebenso müssen Schacht- und Hydrantendeckel, Überflurhydranten, Kanalrosten und Straßenbahnschienen freigehalten werden

Salzstreuen verboten?

Seit 2009 darf Salz nicht mehr zum Abtauen von Schnee auf dem Bürgersteig verwendet werden. Salz darf nur noch bei Glatteis gestreut werden. Der Salzeinsatz gegen die winterliche Pracht ist zwar bequem aber laut Landesstraßengesetz des Landes Bremen verboten. Es darf nur in geringen Mengen und nur bei Glatteiseis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden. Das aggressive Auftaumittel darf nicht in Straßen verwendet werden, in denen Bäume stehen oder begrünte Grundstücke angrenzen. Abgesehen von einigen Hauptstraße gibt es kaum Ausnahmen von diesem Verbot.

Übrigens: Auch unsere Vierbeiner werden es Ihnen danken, wenn Sie Sand und Granulat zur Glatteisbekämpfung einsetzen.

 

Unsere Gesetzgebung:

Die Winterdienstpflicht im Land Bremen wird im Bremischen Landesstraßengesetz geregelt. Gemäß §39 AbSatz 1 BremLStrG sind die Straßen zu reinigen. In diesen Rahmen gehören zur Reinigung auch das Schneeräumen sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BremLStrG).

  1. Winterdienstpflichtige

Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 des BremLStrG anderen Personen obliegt oder anderen Personen in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist (§ 39 Abs. 2 BremLStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde (§ 11 Abs. 1 BremLStrG). Die aus der Winterdienstpflicht der Gemeinde entstehenden Kosten können durch Satzung den Anliegern auferlegt werden (§ 39 Abs. 3 BremLStrG).

Diesen obliegt innerhalb von geschlossenen Ortschaften auch die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile einschließlich der in deren Verlauf vorhandenen Treppen jeweils für die Straßenstrecke vor dem angrenzenden Grundstück (§ 41 Abs. 1 BremLStrG). Anlieger sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen, sowie die Erbbauberechtigten und die Nießbraucher (§ 4 Abs. 1 BremLStrG).

In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen durch schriftlichen Bescheid (§ 41 Abs. 7 BremLStrG).

  1. Beauftragung durch Dritte

Mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde kann der Winterdienstpflichtige die Ausführung des Winterdienstes einen anderen auferlegen. Dieser ist dann zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet (§ 42 Abs. 2 BremLStrG).

Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zu erfüllen (§ 41 Abs. 3 BremLStrG).

  1. Umfang des Winterdienstes

Der Winterdienst ist bei von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegen jeweils bis zu einer Breite von 3 m vor dem angrenzenden Grundstück durchzuführen. Bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege ist ein Randstreifen beiderseits der Straße vor dem angrenzenden Grundstück in einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen. Bei für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen (Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze) ist der Winterdienst mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 3 m vor dem angrenzenden Grundstück auszuführen (§ 41 Abs. 5 BremLStrG).

In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid (§ 41 Abs. 7 BremLStrG).

  1. Zeitlicher Rahmen des Winterdienstes (§ 41 Abs. 4 BremLstrG)

Die Verpflichtungen zum Winterdienst in geschlossenen Ortschaften ruhen an Werktagen in der Zeit von 20.30 bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 20.00 bis 9.00 Uhr.

  1. Beseitigung des Schnees (§ 41 Abs. 6 Sätze 1 bis 7 und 9 BremLStrG)

Der wegzuräumende Schnee ist bei von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegen auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,50 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt.

Bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern.

Bei für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen ist der Schnee auf einem Streifen in der Straßenmitte zu lagern.

Auf Radwegen darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten. Das gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand.

Eis- und Schneerückstände sind nach ihrem Tauen unverzüglich zu beseitigen.

  1. Einzusetzendes Streumittel

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die Verwendung von Streumitteln, die sich auf den Straßenkörper, die Straßenbenutzer, Pflanzen oder Gewässer nachteilig auswirken können, regeln und untersagen (§ 39 Abs. 6 BremLStrG).

Vorbehaltlich einer solchen Maßnahme dürfen Salze und salzhaltige Streumittel gemäß § 41 Abs. 6 Satz 8 BremLStrG nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden. Bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.

  1. Folgen bei Nichtbeachtung

Ordnungswidrig handelt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 BremLStrG, wer seine Pflicht zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Straßen und Straßenteilen nach § 41 BremLStrG verletzt oder dabei über das dort zugelassene Maß hinaus Salze oder salzhaltige Streumittel verwendet.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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