Ohne Promille ans Steuer!

 

Gelegenheiten zum Alkoholkonsum gibt es nur zu reichlich. Auch wenn man vielleicht nur vermeintlich geringe Mengen zu sich genommen hat, kann das beim anschließenden Autofahren böse Folgen haben. Vermeiden Sie deshalb den Genuss von Alkohol, wenn Sie noch fahren müssen!

Selbstverständlich muss dies für junge Fahranfänger unter 21 Jahren und Führerscheininhaber auf Probe sein. Ihnen gesteht der Gesetzgeber keinen Alkoholgehalt im Blut zu, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen wollen. Diese Risikogruppe im Straßenverkehr gilt noch als sehr unerfahren und soll zu mehr Sorgfalt in Bezug auf Alkohol im Straßenverkehr angehalten werden. Sie sind besonders gefährdet, einen Unfall zu verursachen. Wenn dann noch Alkohol im Spiel wäre, würde sich die Situation nur noch verschlimmern.

Die "0,5-Promille-Grenze"

Mit der Änderung des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist dort unter Absatz 1 die "0,5-Promille-Grenze" sowie die Anerkennung der Atemalkoholanalyse eingeführt worden. Das heißt für Sie als Kraftfahrzeugführer, dass schon bei einer Blutalkoholkonzentation von 0,5 Promille bzw. Atemalkoholkonzentration ab 0,25 mg/l, sofern keine Anzeichen von Fahrunsicherheit und keine Vorbelastungen im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen sind, ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro verhängt wird. Als zusätzliche Sanktion wird gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat erlassen und es werden zwei Punkte im VZR eingetragen.
Durch Einführung eines neuen Gerätetyps zur Messung des Atemalkohols (Atemalkoholanalyse) wurde ein gerichtlich verwertbares Beweismittel zugelassen, was zur Folge hat, dass eine zusätzliche Blutentnahme unterbleiben kann.
Diese vorgenannte 0,5-Promille-Grenze stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar. (Aber: nur dann, wenn keine sogenannten Ausfallerscheinungen auftreten oder gar ein Unfall passiert ist)

Als Straftat wird bewertet, wenn eine Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille vorliegt. Dies hat zwingend eine Blutentnahme für den/die Beschuldigte(n) , die Sicherstellung des Führerscheins und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Mindestsperre von 6 Monaten zur Folge. Außerdem ist eine Geldstrafe fällig.
Im Ganzen ist die Fahruntüchtigkeit zu betrachten. Das heißt, fahruntüchtig ist der- oder diejenige, die den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr gewachsen ist und die auch durch Willensanspannungen diesen Informationsfluss nicht mehr ausgleichen können.
Es wird in der Rechtssprechung zwischen der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden.

  1. Absolut fahruntüchtig ist derjenige, der eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille aufweist
  2. Relativ fahruntüchtig ist derjenige, der eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,09 Promille und weitere Beweisanzeichen (Ausfallerscheinungen/Unfall) aufweist.

Ausfallerscheinungen sind erkennbare Fehler im Fahrbetrieb, die im Regelfall nicht begangen werden. Diese sind auch insbesonders Fehler bei Verursachen von Verkehrsunfällen. Hier ist es dann auch möglich, dass bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit und somit eine Straftat vorliegt.

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