Jetzt schon an den Reifenwechsel denken

Der Herbst hält unaufhaltbar Einzug. Wer auf das Auto ganzjährig angewiesen ist, sollte sich jetzt Gedanken um die passende Bereifung für den Winter machen. Schon seit 2010 besteht die Änderung der StVO (Straßenverkehrsordnung) bezüglich der Verwendung von Winterreifen. Der Paragraph 2 Absatz 3a legt fest, dass ein Kraftfahrzeug bei winterlichen Verhältnissen wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, nur mit Reifen gefahren werden darf, welche in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen.
Vorgeschrieben wird damit, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von Winterreifen so angefertigt sein müssen, dass sie auf frischem oder schmelzendem Schnee oder auch Matsch, günstigere Fahreigenschaften garantieren als herkömmliche Reifen. Alle Winter- und Ganzjahresreifen – oder auch Allwetterreifen – die mit der M+S-Kennzeichnung und/oder einer Kennzeichnung mit dem Bergpiktogramm/Schneeflocke versehen sind, erfüllen die im Gesetz bestimmten Anforderungen.
Von O bis O: die Wetterverhältnisse sind entscheidend!
Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es nicht und einen festen Zeitraum für die Winterreifen-Pflicht gibt es auch nicht. Die Vorschrift bezieht sich auf die gegebenen Wetterverhältnisse. Aus Gründen der Sicherheit wird jedoch der Zeitraum von Oktober bis Ostern März/April empfohlen.
Wer sein Kraftfahrzeug mit nicht der Witterung angepasster Bereifung in Betrieb nimmt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister rechnen. Es reicht schon eine Behinderung des Verkehrs aufgrund unzureichender Bereifung bei winterlichen Wetterbedingungen. Dann steigt das Bußgeld sogar auf 80 Euro an und ergibt einen zusätzlichen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Bei einem Verstoß ist einzig und allein der Fahrer verantwortlich und nicht der Fahrzeughalter.
Kommt es zu einem Unfall aufgrund der Verwendung von Sommerreifen bei den entsprechenden Wetterverhältnissen, kann das zu einer nicht zu vernachlässigen Leistungskürzung von Seiten der Kaskoversicherung führen. Ebenso hat dies beachtliche Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung. Hier kann es im Fall eines Unfalls durch die erhöhte Betriebsgefahr zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen. Dies tritt auch dann ein, wenn das Verschulden durch den Unfallgegner verursacht wurde.
Reifen
Es dürfen nur solche Reifen gefahren werden, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (Sommerreifen). Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem Alpine- oder Schneeflockensymbol tragen, erfüllen diese Anforderung.
Ab dem Oktober 2024 dürfen nur Winterreifen mit dem Alpine- oder Schneeflockensymbol gefahren werden. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist, in der noch Reifen mit dem "M+S" Symbol gefahren werden dürfen.
Ausnahmen
Neben der Besonderheit, dass für Lkw und Busse die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben ist, sind auch land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Hintergrund ist, dass diese Fahrzeuge üblicherweise mit Reifen ausgestattet sind, die zwar nicht als Winterreifen gekennzeichnet, aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus jedoch für den Betrieb bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads.
Motorräder
Motorräder sind auch Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschrift und müssen daher bei Eis und Schnee auch entsprechend ausgerüstet sein. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass für motorisierte Zweiräder nur wenige Winterreifenangeboten werden. Vorrangig ergibt sich dies aus der geringen Nachfrage. Im Zweifelsfall können auch Reifen als Winterreifen anerkannt werden, die offensichtlich mit grobstolligem Profil versehen sind.
Anhänger
Dagegen müssen Anhänger nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet werden – das Gesetz verlangt das nur von Kraftfahrzeugen. Aus Sicherheitsgründen empfehlen Automobilclubs dringend, auch Anhänger mit Winterreifen auszurüsten.
Reifenpanne
Wer nach einer Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabeihat, muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen montiert werden.
Parken
Bewegen Sie Ihr Fahrzeug bei Glatteis und Schneeglätte nicht, brauchen Sie streng nach dem Gesetz keine Winterreifen. Dies kommt Inhabern von Zweit- oder Drittwagen oder ÖPNV-Nutzern im Winter entgegen. In schneearmen Regionen sind Winterreifen also kein unbedingtes Muss.
Mietwagen
Die Frage nach einer Winterreifenpflicht betrifft im Übrigen auch Mietwagen. Hier tragen Sie als Fahrer dafür Sorge, dass die Bereifung den Wetterbedingungen entspricht und nicht der Autovermieter.