In letzter Sekunde
Zurzeit ist es immer wieder extrem neblig in Bremerhaven und der Region. Das gehört zum herbstlichen Wetter, insbesondere in Küstennähe, dazu. Heute Morgen konnte die Besatzung eines Funkstreifenwagens in letzter Sekunde einen Verkehrsunfall vermeiden. Vor dem Fahrzeug der Verkehrsabteilung tauchte im dichten Nebel plötzlich ein Auto ohne jegliche hintere Beleuchtung auf. Nur durch große Aufmerksamkeit und starkes Abbremsen konnte ein Unfall verhindert werden. Dieser und ähnliche Beinah-Unfälle veranlassen uns, nochmals auf die individuelle Nutzung der Fahrzeugbeleuchtung hinzuweisen. Das oftmals vorgebrachte Argument ich kann alles sehen ist leider nur für einen Teil der eigenen und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer wichtig. Darüber hinaus ist es unbedingt notwendig, alles dafür zu tun, um von anderen gut gesehen zu werden. Hier gilt Sicherheit durch Sichtbarkeit als oberstes Gebot!
Gerade bei den derzeitigen Witterungsverhältnissen genügt es nicht, sich auf die Lichtautomatik des Autos zu verlassen. Manchmal ist es notwendig, das Licht individuell auf die besonderen Sichtverhältnisse abzustimmen. Als Grundvoraussetzung muss man natürlich mit der Lichttechnik des eigenen Autos vertraut sein und darüber hinaus die rechtlichen Bestimmungen kennen.
Der Nebel nimmt einem die Sicht - Nebelscheinwerfer helfen hier. Die meisten PKW und LKW sind für diese Fälle mit Nebelscheinwerfern und einer Nebelschlussleuchte ausgestattet. Mit ihrer Hilfe ist sowohl der Bereich vor dem Fahrzeug als auch der Fahrbahnrand besser ausgeleuchtet. Doch aufgepasst: Sie dürfen diese Zusatzscheinwerfer nur unter bestimmten Bedingungen einsetzen – andernfalls droht ein Bußgeld.
Sie sollten beachten, dass der Einsatz von Nebelscheinwerfern laut §17 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur bei „erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen“ erlaubt ist. Bei normalen Sichtverhältnissen besteht die Gefahr, mit den eingeschalteten Nebelscheinwerfern andere Verkehrsteilnehmer zu irritieren oder sogar zu blenden. Keinesfalls dürfen die Nebelscheinwerfer als Ersatz für das normale Tagfahrlicht oder Abblendlicht eingesetzt werden.
Wenn die Sichtweite unter 50 Meter fällt, dürfen Sie gemäß §17 StVO zusätzlich zu den Nebelscheinwerfern auch die Nebelschlussleuchte einschalten. Wann das der Fall ist, erkennen Sie am besten an den Leitpfosten am Straßenrand. Diese sind in Deutschland stets im Abstand von 50 Metern voneinander aufgestellt. Außerdem dürfen Sie bei angeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller als 50 Kilometer pro Stunde fahren.
Generell gilt: Fahren Sie bei schlechter Sicht vorausschauend vorsichtig und halten Sie unbedingt den vorgeschriebenen Mindestabstand zum Vordermann ein. Auf diese Weise vermeiden Sie Unfälle bei unvorhersehbaren Bremsmanövern oder plötzlichem Wildwechsel auf Landstraßen.

