Feuerwerksverbotszonen zu Silvester

Auch zu Silvester 2024 gibt es im Land Bremen wieder Feuerwerksverbotszonen. In Bremerhaven gibt es zwei Feuerwerksverbotszonen, die sich beide in direkter Umgebung des Zoos am Meer befinden.

Bereich 1: Willy-Brandt-Platz und südlicher Bereich Neuer Vorhafen Schleuse,
Bereich 2: Barkhausenstraße / Columbusstraße, Fußgängerbrücke Alter Hafen in Richtung Weserdeich, durch den Durchgang des Schifffahrtsmuseums bis an die Landesgrenze in der Weser, Weser bis zur Höhe der Schleusenstraße. Hierzu zählen auch: Pontonanlage für das Seebäderschiff, Willy-Brandt-Platz, Neuer Vorhafen Schleuse, Pontonanlage der Schlepperliegeplätze.*

In den Bereichen 1 und 2 gilt ganzjährig ein vollständiges Feuerwerksverbot.

*In Bereich 2 wird dieses aber zwischen 18 Uhr am 31. Dezember 2024 und 1 Uhr am 1. Januar 2025 ausgesetzt. Somit ist ein Silvesterfeuerwerk in Bereich 2 möglich!

Darüber hinaus gilt das Feuerwerksverbot in Bremen und Bremerhaven im Umkreis von 150 Metern von folgenden Orten:

Reet- und Fachwerkhäusern,
Tanklagern und Tankstellen

Außerdem darf Silvesterfeuerwerk im Land Bremen nur zwischen dem 31. Dezember 2024, 18 Uhr, und dem 1. Januar 2025, 1 Uhr, abgebrannt werden. Davon unberührt bleibt das gesetzliche Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen. Diese Regelungen gelten fortlaufend in allen Jahren.

Die Allgemeinverfügungen für die Feuerwerksverbotszonen in Bremerhaven und Bremen sind auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Bremen einsehbar: www.gewerbeaufsicht.bremen.de

Informationen zum Transport von Feuerwerkskörpern in Fahrzeugen haben wir hier zusammengefasst: https://polizei.bremerhaven.de/blog-leser/feuerwerksverkauf-startet-polizei-gibt-tipps-zum-sicheren-transport-der-explosiven-ware-2.html

Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffrecht sind Bußgeld bewehrt und können mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten. Zuwiderhandlungen können je nach Gefährdung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro belegt werden.

Quelle: Der Senator für Inneres und Sport | Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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