Erste Maßnahmen an einer Unglücksstelle

Immer wieder stellen unsere Einsatzkräfte fest, dass sich mögliche Ersthelfer aus Angst vor Fehlern oder rechtlichen Konsequenzen vom Unfallgeschehen abwenden und keine Hilfe Leisten. Betroffene sind oftmals schlichtweg mit der Situation überfordert und handeln aus diesem Grund falsch. Abgesehen davon, dass sie sich mit der unterlassenen Hilfe strafbar machen, kommt es darüber hinaus schnell zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen, die schlimmstenfalls verhängnisvolle Folgen haben.

Jährlich verunglücken in Deutschland viele Millionen Menschen bei Verkehrsunfällen oder anderen Unglücksereignissen. Bei den Rettungsmaßnahmen geht es oft um wenige Sekunden, die zwischen Leben und Tod entscheiden.

An einem Einsatzort müssen viele kleine Abläufe reibungslos ineinandergreifen. Nur so ist es möglich, schnelle Hilfe zu gewährleisten. Unglückszeugen stehen ohne Vorwarnung, von einem auf den anderen Augenblick, vor lebenswichtigen Anforderungen. Nun gilt es, erlerntes Wissen und einstudierte Abläufe sekundenschnell ins Gedächtnis zu rufen und richtig zu handeln. Insbesondere durch die zum Teil lang zurückliegende Ausbildung zur Ersten Hilfe werden viele Menschen unsicher und trauen sich nicht die Herausforderung anzunehmen.

Grundsätzlich gilt es zunächst festzuhalten, dass es keine vorwerfbaren Fehler im Rahmen der Ersten Hilfe gibt. Jeder hilft so gut er kann. Dabei ist es ganz natürlich, dass es Menschen gibt, die kein Blut sehen können oder welche, die nicht mehr ganz genau wissen, wie man beispielsweise einen Verband anlegt.

Unter dem Strich ist jede Hilfe besser als die unterlassene Hilfeleistung!

Bei allen Situationen gilt es zu allererst, die Ruhe zu bewahren und besonnen zu reagieren. Zu Beginn aller Maßnahmen steht die Absicherung der Unfallstelle unter Beachtung der Eigensicherung. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss unbedingt ein Notruf abgesetzt werden. Die Besonderheiten eines Notrufes sollte man sich immer wieder ins Gedächtnis rufen und gegebenenfalls auch mit anderen Familienmitgliedern oder Freunden üben. Bestenfalls setzt dadurch ein Automatismus ein, der im Ernstfall die schnelle Hilfe der Einsatzkräfte gewährleistet.

 

Allgemeine Grundsätze

  • Ruhe bewahren
  • Überblick verschaffen
  • Besonnen reagieren
  • Eigenschutz beachten
  • Nachdem der Eigenschutz beachtet ist, teilen sich mehrere Helfer die Maßnahmen (Warndreieck/Notruf/Erste Hilfe/Betreuung von unverletzten Unfallbeteiligten etc.)

  

Sicherung einer Unfallstelle (im Straßenverkehr)

  • Warnblinkanlage einschalten
  • Auf dem Standstreifen bzw. am äußersten rechten Fahrbahnrand halten
  • Warnweste sofort anziehen
  • Hinter die Leitplanke treten und Maßnahmen koordinieren
  • Alle Insassen (mit Warnwesten) hinter die Leitplanke
  • Aufstellen des Warndreickes
    - Dabei dem Verkehr am äußersten Fahrbahnrand (ggf. hinter der Leitplanke) entgegen gehen.
    - Warndreieck sichtbar vor dem Körper tragen. Wie weit entfernt das Warndreieck aufgestellt wird, hängt von den Gegebenheiten ab
       (Ortsverhältnisse/Geschwindigkeit). Als Anhalt gilt: Innerorts 50 Meter, Landstraße 100 Meter, Autobahn mindestens 150 Meter bis zu 400 Meter.
  • Erforderlichenfalls die anderen Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen zum langsamen Fahren auffordern
  • Nötigenfalls mehrere Warndreiecke aufstellen

  

Der telefonische Notruf

Über die Notrufnummern 110 und 112 erreicht man die Notrufzentrale.
Der Notruf ist europaweit kostenlos.

 

Folgende Hinweise sind zwingend zu beachten:

  • Was ist passiert
  • Wo ist es passiert
  • Wie viele Verletzte gibt es?
  • Welche Art von Verletzung liegt vor?
  • Wert ruft an?
  • Nicht sofort auflegen. Warten Sie auf weitere Nachfragen.

 

 

  • 323c STGB Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

 

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