Anhänger auf der Straße

Wie lange darf ein Auto / Anhänger an gleicher Stelle geparkt werden?
Das Abstellen von PKW, auch über einen längeren Zeitraum als 14 Tage, ist in der Regel kein Problem. Die Ausnahme bildet natürlich ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug. Dieses darf überhaupt nicht im öffentlichen Bereich geparkt, sondern muss auf einem privaten Grundstück abgestellt werden.
Anders sieht die 14-Tage-Frist für angemeldete Anhänger aus, die für Verkehrszwecke (normaler Gebrauch) genutzt werden. Das gilt auch für das Parken bzw. Abstellen von Wohnwagen, wenn sie vom Zugfahrzeug abgekoppelt sind. Auch ein solcher Wohnanhänger darf nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen (z.B. Überwintern) abgestellt werden, sonst wird ein Bußgeld fällig.
Wird der Anhänger zu Werbezwecken verwendet, liegt eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes vor. Eine solche ist auf jeden Fall genehmigungspflichtig.
Die Polizei achtet darauf, dass solche Fahrzeuge nicht dauerhaft im Verkehrsraum abgestellt werden. Vor allem dann nicht, wenn sie zum Beispiel durch das Abstellen auf einem Parkplatz den eigentlichen Sinn des Parkraums einschränkten oder sogar unmöglich machen. Das Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist zieht ein Bußgeld von 20,00€ nach sich. Anders verhält es sich bei Wohnmobilen. Sind sie korrekt zugelassen, dürfen sie wie Pkw unbegrenzt abgestellt werden.
An nicht zugelassenen Fahrzeugen wird seitens der Behörde ein grüner Aufkleber angebracht. Der Eigentümer wird so aufgefordert, sein zulassungspflichtiges Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum gem. §32(1) StVO zu entfernen. Dafür sind ein Bußgeld von 50,00€ und ein Punkt in Flensburg fällig.
Handelt es sich um ein schrottreifes Fahrzeug wird es gem. §§40(2) u. 61(1) Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz als Müll eingestuft und muss innerhalb einer Frist entfernt werden. Hierfür wird eine Geldbuße von 100,00€ fällig. Hinzu kommen ggf. Abschleppkosten.
Die Benutzung der öffentlichen Straßen (Wege, Plätze) erfolgt durch Gemeingebrauch« oder im Wege der Sondernutzung. Eine dauerhafte Sondernutzung gemäß § 18 Bremisches Landesstraßengesetz liegt vor, wenn der Gemeingebrauch in seiner üblichen Nutzung beeinträchtigt wird.
Gemeingebrauch ist die erlaubnisfreie Benutzung der Straßen im Rahmen der Widmung und der (Straßen-)Verkehrsvorschriften; kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn eine Straße nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für das jeweilige Landesrecht, das zur Definition des Gemeingebrauchs nicht ausdrücklich auf den Verkehrszweck verweist; denn nach der Grundregel des (Landes-)Straßenrechts dienen öffentliche Straßen (Wege, Plätze) dem öffentlichen Verkehr, so dass der Verkehrsbezug des Gemeingebrauchs durch die Widmung der Straße hergestellt wird.
Nach der Gesetzeslage ist eine »Sondernutzung« demnach immer dann gegeben, wenn die Benutzung einer Straße nicht als Gemeingebrauch zu qualifizieren ist. Nach geltendem Recht ist Sondernutzung die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus, und sie bedarf der Erlaubnis.
Ein häufiges Beispiel stellen Plakatträger im öffentlichen Verkehrsraum dar; dazu ist nicht zweifelhaft, dass es sich um Sondernutzung handelt, da verkehrsfremde Zwecke verfolgt werden.
Beim Abstellen eines Kfz zu Werbezwecken (z.B. mittels Reklametafel) wird differenziert: Ist das auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkte Kfz zugelassen und betriebsbereit, wird grundsätzlich eine Benutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs angenommen. Etwas anderes soll gelten, wenn ein Fahrzeug allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als der späteren Wiederinbetriebnahme geparkt wird; trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken (Werbung) in Anspruch genommen, so dass eine Sondernutzung vorliegt.