Bgleitetes Fahren ab 17

 

Am Sonntagmorgen, 21.07.2019, befuhr ein Streifenwagen der Polizei die Goethestraße. Gegen 07.30 Uhr kam den Beamten ein PKW entgegen. Die Fahrweise schien den Polizisten etwas auffällig und der Wagen wurde angehalten und kontrolliert. In dem VW Polo befanden sich der 49-jährige Vater (Beifahrer) und sein 17-jähriger Sohn (Fahrer).
Der junge Mann konnte keine Fahrerlaubnis vorweisen. Sein Vater hatte einen rumänischen Führerschein, den er vor einem Monat in seinem Heimatland gemacht hatte. Auf die Situation angesprochen meinte der Vater, dass man jetzt ‚begleitetes Fahren ab 17‘ machen würde, um die Fahrkünste des Sohnes zu verbessern. Der 49-Jährige musste sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er mit seiner Familie schon 6 Jahre in Deutschland lebt und wissen sollte, dass die Idee des BF17 eine andere ist.
Das Begleitete Fahren ab 17 funktioniert so: Wollen Jugendliche „begleitet fahren“, können sie sich schon mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden. Dort machen sie -analog zum Führerschein mit 18- dieselbe Fahrausbildung wie ältere Personen. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF17-Teilnehmer und -Teilnehmerinnen nach ihrem 17. Geburtstag die so genannte „Prüfungsbescheinigung“. Zusammen mit einem Ausweis gilt sie als Fahrerlaubnis im Begleiteten Fahren.
Die Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen den Führerschein haben und dürfen nicht mehr als einen Punkt in Flensburg haben. Die Anzahl der Begleitungen, die man in die Prüfungsbescheinigung eintragen lassen kann, ist unbegrenzt.

Gegen Vater und Sohn wurden Strafanzeigen gefertigt.

 

 

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