Vorsicht, Eisplatten!


Vorsicht vor herabfallenden Eisplatten vom LKW

Fahrzeuge, die unzureichend oder gar nicht von Schnee und Eis befreit sind, gefährden andere Verkehrsteilnehmer. Vor allem Eisplatten von Lkw-Dächern stellen ein ernst zu nehmendes Risiko für den nachfolgenden Verkehr dar. Auf Lkw-Planen können sich mehr als hundert Liter Wasser ansammeln und über Nacht zu Eis gefrieren. Durch flatternde Planen oder durch die Erwärmung des Fahrzeuges während der Fahrt können die Eisplatten sich lösen und dann unkontrolliert vom Fahrzeug fallen. Der Verursacher bemerkt dies häufig überhaupt nicht. Deshalb raten wir Autofahrern, gerade jetzt ausreichend Sicherheitsabstand zu anderen Fahrzeugen zu halten und mit fliegenden Eisplatten zu rechnen.

Grundsätzlich ist jeder Lkw- und jeder Autofahrer für die Entfernung von Eisplatten von seinem Fahrzeug verantwortlich. Für Lkw-Fahrer stehen auf vielen Autohöfen und Raststätten spezielle Räumstellen bereit, wo Trucker auch die Dächer ihrer Lastwagen gefahrlos enteisen können.

Das Beispiel eines Verkehrsunfalls verdeutlicht die Gefahr:

Auf der Dachplane eines Lkw hatten sich in mehreren Vertiefungen witterungsbedingt Eisplatten gebildet. Seiner Sorgfaltspflicht, die Eisplatten vor Fahrtantritt zu entfernen, war der Fahrer nicht nachgekommen. Während der Fahrt, vom Fahrer unbemerkt, löste sich eine dieser Platten. Ein nachfolgender Pkw versuchte der herunterfallenden Eisplatte auszuweichen, kam ins Schleudern, prallte gegen die Mittelschutzplanke und schleuderte anschließend zurück auf die Fahrbahn, wo es zum Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam. Vier weitere Fahrzeuge kamen durch Notbremsungen gerade noch zum Stehen. Ein weiterer Fahrer erkannte die Situation zu spät und kam trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stehen. Durch eine Kettenreaktion wurden die anderen Pkw beschädigt und teilweise aufeinander geschoben; vier Fahrzeugführer wurden leicht verletzt. Der Verursacher bemerkte den Unfall nicht und fuhr weiter.

 

Unser Tipp für LKW-Fahrer:

Mittlerweile bieten die LKW Hersteller ein Airbagsystem an, welches die Plane anhebt, damit das Wasser ablaufen kann und sich keine Taschen in der Plane bilden. Früher hatten die Planengestelle noch ein Gefälle, was jedoch zu Gunsten des Laderaums in Vergessenheit geraten ist.
Man kann auch daran denken, das Fahrzeug im Gefälle / Steigung abzustellen oder mittels Luftregulierung (bei Luftfederung) das Fahrzeugniveau in "Schieflage" zu bringen, damit das Wasser abfließt.
Viele verantwortungsvolle Trucker haben längst erkannt, dass es günstiger ist, nach einer Tour am Abend das Wasser von der Plane zu fegen, als am nächsten Morgen schwere Eisplatten herunter zu hebeln.
Es ist sehr schwer, vor Fahrtantritt die Eisplatten vom LKW-Zug zu bringen. Aber das befreit einen nicht von seinen Sorgfaltsplichten!


Unser Tipp für PKW-Fahrer:

Halten Sie Abstand hinter LKW, speziell Planenzügen! Rechnen Sie mit mit herabfallenden Schnee- und Eisbrocken!

 

Ist Ihnen ein Schaden durch herumfliegendes Eis entstanden, können Sie sich an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des verursachenden Fahrzeugs wenden. Wichtig dabei ist der Nachweis, dass die Eisplatten vom vorausfahrenden Fahrzeug fielen. Dafür sollten Sie die Namen von Zeugen notieren und Beweise sichern. Kann der Verursacher des Schadens mangels Kennzeichen nicht ermittelt werden, kommt nur eine Regulierung über die eigene Vollkaskoversicherung in Betracht.

 

Rechtliches:

Verliert ein LKW oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) i. V. m. § 49 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Ein Fahrzeugführer darf durch sein Verhalten niemanden behindern oder gar schädigen, da auch § 1 Abs. 2 StVO zu beachten ist. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Verstöße gegen die in § 23 StVO reglementierten Sachverhalte werden ohne Eintritt eines Schadens mit 25 Euro geahndet. Wird die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, z. B. wenn rutschender Schnee die Sicht durch die Frontscheibe behindert, werden 50 Euro fällig und es werden drei Punkte im Flensburger Zentralregister eingetragen.  

Laut Rechtsprechung sind Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen solche, die die ernstliche Besorgnis begründen, dass sie bei der Weiterfahrt zu einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten (u. a. OLG Braunschweig in VRS 16; OLG Köln in VRS 29,367; OLG Hamm in DAR 60,76). Bei einem Verkehrsunfall erhöht sich das Bußgeld bereits auf 75 Euro und ebenfalls drei Punkte im Flensburger Zentralregister. Werden Personen verletzt, werden bis zu fünf Punkte eingetragen. Diese werden dann nicht, wie bei einigen anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, nach zwei Jahren, sondern erst nach fünf Jahren wieder gelöscht. Werden Personen verletzt oder sogar getötet, liegen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch vor, u. a. nach § 229 (fahrlässige Körperverletzung) oder nach § 222 (fahrlässige Tötung).

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall, der durch herabgefallene Eisplatten verursacht wurde vom Unfallort, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, u. a. die Feststellung seiner Person zu ermöglichen, so kann weiterhin ein Verstoß gegen § 142 StGB –Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – vorliegen.

Das Herabfallen der Eisplatten und das Liegenlassen auf der Fahrbahn kann zusätzlich einen Verstoß nach § 32 StVO beinhalten. Dort heißt es, dass es verboten ist, die Straße zu verschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen oder diese dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat für die unverzügliche Beseitigung zu sorgen und muss die Gefahrenstelle bis dahin ausreichend kenntlich machen.

 

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